{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-32_2009-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_32_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41afc537761fd63fc9926f7b291fd87fd3683c8f79e36d54656d3c9d631b171021ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41afc537761fd63fc9926f7b291fd87fd3683c8f79e36d54656d3c9d631b171021ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_32", "Checksum": "39a6e3c93d5ea1dd69387b849db26b62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 17.03.2009 ERZ 2009 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 17.03.2009 ERZ 2009 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:47", "Checksum": "195d3843a026ddb1a57a06103ebc73db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 17.03.2009 ERZ 2009 32\nRegeste:\nAmtsverbot | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nb) In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter im\nBeschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar\n\nSeite 5 — 12\neher auf das Letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können (vgl. Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine volle\nKognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch\nangezeigt, da es bei der Kosten- und Entschädigungsfolge häufig um\nErmessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlieren\nwürde, wenn der Einzelrichter nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich\nfalscher Feststellung des Sachverhaltes einschreiten könnte. Auch das Fehlen\neines Hinweises auf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss zu,\nder Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay,\nZivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden,\nChur 1986, S. 101). Damit ist dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren gemäss\nArt. 152 ff. ZPO volle Kognition zuzuerkennen (PKG 2001 Nr. 39). Er ist weder in\nrechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz\ngebunden.\n\n2. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst in formeller Hinsicht, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Da die 20-tägige Frist zur\nEinreichung einer Klage jedoch erst ab Rechtskraft des angefochtenen Entscheides\nzu laufen beginnt und durch die fristgemässe Einreichung der vorliegenden\nBeschwerde der angefochtene Entscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist,\nbesteht kein Grund, dem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu\nentsprechen.\n\n3. a) Die Beschwerdeführerin hält in prozessualer Hinsicht weiter fest, dass der\nKreispräsident ihre Vernehmlassungen zu den Einsprachen den Einsprechern zu\neiner Replik zugestellt habe; eine Duplik sei „merkwürdigerweise“ nicht angeordnet\nworden. Zutreffend ist dieser Einwand insofern, als die Vernehmlassung der\nGemeinde Y., des Tiefbauamtes Graubünden, des B. sowie der C. im\nkreisamtlichen Schreiben vom 31. Oktober 2008 der Gesuchstellerin zugestellt und\nihr Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Die Vernehmlassung der\nGesuchstellerin wurde den Einsprechern zu einer weiteren Stellungnahme zugestellt. Letztere konnten sich in der Eingabe zu ihrer allfälligen Berechtigung, das\nfragliche Wegrecht zu beanspruchen, äussern. Der Gesuchstellerin hingegen wurde\nkeine Möglichkeit mehr gegeben, auf dem schriftlichen Weg Stellung zu nehmen.\nAllerdings fand am 23. Januar 2009 ein Augenschein statt.\n\nb) Im summarischen Verfahren ist ein zweiter Schriftenwechsel nicht\nvorgesehen (Art. 138 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Indem der\nKreispräsident jedoch die Vernehmlassung der Gesuchstellerin den Einsprechern\n\nSeite 6 — 12\nzustellte und diese zu einer weiteren Stellungnahme aufforderte, hat er einen\nzweiten Schriftenwechsel angeordnet. Damit hätte grundsätzlich auch die Gesuchstellerin das Recht zu einer weiteren Eingabe gehabt. Die Beschwerdeführerin\nbezeichnet das Vorgehen des Kreispräsidenten jedoch lediglich als „merkwürdig“,\nohne dass sie eine Rüge im eigentlichen Sinne vorträgt. Vielmehr erwähnt sie den\nvom Kreispräsidenten aufgeführten Augenschein, an welchem die Parteien offenbar\numfassend zu Wort kamen. Auf diesen Einwand ist daher nicht weiter einzugehen.\n\n4. Gemäss Art. 145 ZPO kann der zuständige Kreispräsident auf Gesuch hin\ndurch Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn\njemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch\ndie Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird. Nach\nArt. 154 ZPO kann jedoch neben dem Einzelnen auch die Allgemeinheit Adressat\neines Amtsbefehls sein. Die sogenannten allgemeinen Amtsverbote haben\npraktisch ausschliesslich Besitzesschutzansprüche gemäss Art. 926 ff. des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zum Gegenstand, wobei\neigenmächtige Besitzesstörungen die Hauptanwendungsfälle bilden (Rudolf Rehli,\nDas Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein\nAnwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 53 f.). In solch einem Fall kann beim\nKreispräsidenten ein allgemeines Amtsverbot verlangt werden. Vorausgesetzt wird\nalso eine angeblich unberechtigte Handlung, die allgemein ausgeübt wird. Dies\nmuss durch den in seinem Besitze Gestörten nachgewiesen werden (Art. 146 Abs.\n2 ZPO). Im Verfahren vor dem Kreisamt wird also die Frage nach dem Besitz\nentschieden. Obwohl das Befehlsverfahren gemäss Art. 151 ZPO als summarisches\nVerfahren ausgestaltet ist, ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein\nder behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen (Rudolf Rehli, a.a.O.,\nS. 96). Es können damit auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur\nklar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden. Der\nGesetzgeber wollte es offensichtlich nicht einfach dem Kreispräsidenten freistellen,\nob dieser selbst den Entscheid fällen oder ob er diesen dem ordentlichen Richter\nüberlassen wolle. Der Sinn der Verweisung ins ordentliche Verfahren (Art. 154 Abs.\n3 Satz 3 ZPO) liegt offenbar darin, dass bei nicht sofort überblickbaren\nVerhältnissen der Zivilrichter in einem kontradiktorischen und mit allen\nBeweismöglichkeiten ausgestatteten Verfahren einen endgültigen Entscheid fällen\nkann, während der Entscheid des Kreispräsidenten im summarischen Verfahren\nrascher für vorläufigen Rechtsfrieden sorgen kann (PKG 1988 Nr. 24).\n\n"}