{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-32_2009-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_32_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41afc537761fd63fc9926f7b291fd87fd3683c8f79e36d54656d3c9d631b171021ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41afc537761fd63fc9926f7b291fd87fd3683c8f79e36d54656d3c9d631b171021ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_32", "Checksum": "39a6e3c93d5ea1dd69387b849db26b62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 17.03.2009 ERZ 2009 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 17.03.2009 ERZ 2009 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:47", "Checksum": "195d3843a026ddb1a57a06103ebc73db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 17.03.2009 ERZ 2009 32\nRegeste:\nAmtsverbot | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nC. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2009 beantragte die Gemeinde Y.:\n„1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nBeschwerdeführerin.“\n\nIn der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, über die in Frage stehende\nParzelle führe mindestens seit Beginn des letzten Jahrhunderts ein Weg, der zum\nRhein und dann diesem entlang ins E. führe. Dieser Weg sei einerseits im\nschweizerischen Wanderwegnetz eingezeichnet. Andererseits lasse er sich auch\nals Fussweg sowie als Land- und Forstwirtschaftsweg dem von 1986 datierten\ngenerellen Erschliessungsplan der Gemeinde Y. entnehmen. Er werde seit jeher\ndurch die Gemeinde zur Bewirtschaftung der durch ihn erschlossenen Gebiete\ngenutzt und habe früher der Gewinnung von Kies vom Rheinufer gedient. Obwohl\ndieser Weg nicht im Grundbuch eingetragen sei, handle es sich um einen\nöffentlichen Weg, denn eine Sache könne öffentlich sein, weil sie seit\n\nSeite 3 — 12\nunvordenklicher Zeit durch die Öffentlichkeit genutzt werde. Sollte die Öffentlichkeit\ndes Weges aufgrund Unvordenklichkeit verneint werden, sei davon auszugehen,\ndass die Gemeinde ihn durch Ersitzung erworben habe. Das öffentliche, der\nGemeinde zustehende und durch dieses zu verwaltende Wegrecht bestehe\ndemnach unabhängig von einem Eintrag im Grundbuch. Vorliegend habe die\nBeschwerdeführerin das Grundstück auch nicht gekauft, ohne den öffentlichen Weg\nzu kennen, weshalb ein gutgläubiger, lastenfreier Erwerb ausgeschlossen sei. Dem\nKreispräsidenten sei insofern nicht zuzustimmen, als dieser aussage, die\nRechtslage sei nicht liquide. Aus ihrer Sicht hätte das Amtsbefehlsgesuch an sich\ngleich ganz abgewiesen werden können. In jedem Fall aber habe die\nBeschwerdeführerin ihre Rechtsposition nicht genügend nachweisen können, um\ndie Beschwerdegegner in die Situation der Kläger drängen zu können. Als Gemeinde sei sie verpflichtet, den öffentlichen Durchgang über das Grundstück Nr._\nzu verteidigen. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Amtsverbot trotz\nvorstehender Einwände durchkommen, sei die Gemeinde gezwungen, ein formelles\nEnteignungsverfahren gestützt auf den generellen Erschliessungsplan\ndurchzuführen. Auch aus prozessökonomischer Sicht sei es daher nicht sinnvoll,\nder Beschwerdeführerin das Amtsverbot zu gewähren. Im Übrigen sei - entgegen\nder Auffassung der Beschwerdeführerin - keine Abschaffung des Weges über die\nbesagte Parzelle geplant, sondern nur allenfalls ein anderer Zugang zu dieser\nParzelle. Der Grund liege im Bahnübergang, welcher saniert werden müsse.\n\nD. Am 20. Februar 2009 beantragte das Tiefbauamt Graubünden (Fachstelle für\nLangsamverkehr):\n„1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Eventualiter sei Herr A., Jahrgang 1935, wohnhaft in R., als Zeuge\neinzuvernehmen.\n3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.“\n\nBegründend wurde ausgeführt, durch die Parzelle Nr._ der Beschwerdeführerin\nverlaufe ein offizieller, im kantonalen Inventar für Wanderwege erfasster\nWanderweg. Würde dem Amtsverbot entsprochen, bestünde kein Zugang mehr zu\nden Rheinauen vom Dorf R. aus. Der Wanderweg müsste zwischen R. und der\nMineralquelle in D. auf der Kantonsstrasse (italienische Strasse) geführt werden.\nDa es sich bei der italienischen Strasse um eine verkehrsreiche Hauptstrasse\nhandle, könne sie aus Sicherheitsgründen nicht als Verbindungsstück des\nWanderwegnetzes dienen. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass der über die\nParzelle Nr._ führende Weg seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehe,\n\nSeite 4 — 12\nweshalb eine Eintragung ins Grundbuch und ein Erwerbstitel für eine entsprechende\nDienstbarkeit zugunsten der Allgemeinheit ersetzt werde.\n\nE. Ebenfalls am 20. Februar 2009 nahm der Kreispräsident R. zur Beschwerde\nStellung und wies darauf hin, dass er nach Abwägung der Umstände zum Schluss\ngelangt sei, aus prozessökonomischen Gründen die Klägerrolle der Gesuchstellerin\naufzuerlegen. Weder in ihren schriftlichen Stellungnahmen noch anlässlich des\nAugenscheins hätten die Parteien auch nur ansatzweise eine Bereitschaft zu einem\nVergleich gezeigt. Die Möglichkeit, den strittigen Weg nur noch auf der Rheinseite\nüber das Grundstück der Gesuchstellerin zu führen, sei durch ihn aufgeworfen\nworden. Diese Variante könnte in seinen Augen sinnvoll sein, wenn das hängige\nVerfahren der Gemeinde Y. betreffend der geplanten neuen Wegführung im\nbesagten Gebiet zum Tragen komme. Sowohl die Gesuchstellerin als auch die\nGemeinde Y. hätten es aber deutlich abgelehnt, über einen solchen Vergleich zu\nsprechen.\n\nF. Von Seiten des B. und der C. gingen innert Frist keine Vernehmlassungen\nein.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. a) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Verfahren um Erlass eines\nallgemeinen Amtsverbotes gemäss Art. 154 Abs. 3 der Zivilprozessordnung des\nKantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann beim Einzelrichter am\nKantonsgericht Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren\ndie Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind (Art. 154 Abs. 4 ZPO). Gemäss\nArt. 152 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Mitteilung des\nangefochtenen Entscheids einzureichen. Die Beschwerdeführerin richtete ihre Beschwerde vom 10. Februar 2009 gegen den Amtsbefehl des Kreispräsidenten R.\nvom 30. Januar 2009, welcher am 2. Februar 2009 mitgeteilt wurde. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}