{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-32_2009-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_32_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41afc537761fd63fc9926f7b291fd87fd3683c8f79e36d54656d3c9d631b171021ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c41afc537761fd63fc9926f7b291fd87fd3683c8f79e36d54656d3c9d631b171021ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_32", "Checksum": "39a6e3c93d5ea1dd69387b849db26b62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 17.03.2009 ERZ 2009 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 17.03.2009 ERZ 2009 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:47", "Checksum": "195d3843a026ddb1a57a06103ebc73db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 17.03.2009 ERZ 2009 32\nRegeste:\nAmtsverbot | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 17. März 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 32\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nPräsident Brunner\nAktuarin ad hoc Thoma\n_____________________\n\nIn der Beschwerde\n\nder X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.\niur. Victor Benovici, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Kreispräsidenten R. vom 30.01.2009, mitgeteilt am\n02.02.2009, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen die\nGemeinde Y., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch\nRechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000\nChur, und den Kanton Graubünden, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,\nvertreten durch das Tiefbauamt Graubünden, Fachstelle für Langsamverkehr,\nGrabenstrasse 30, 7001 Chur, und den B . , Gesuchsgegner und\nBeschwerdegegner, und die C . , Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Amtsverbot,\n\nhat sich ergeben:\nA. X. ist Eigentümerin der Parzelle Nr._, Plan Nr._ T., in R.. Gemäss\nGrundbuchauszug vom 26. September 2008 weist die genannte Parzelle keine\nLasten auf. Am 27. September 2008 ersuchte X. den Kreispräsidenten R. um Erlass\neines Amtsverbotes, wonach das Betreten und widerrechtliche Befahren mit\nFahrzeugen aller Art ihrer Parzelle für Unberechtigte amtlich zu verbieten sei. Am\n9. Oktober 2008 wurde das Gesuch im kantonalen Amtsblatt publiziert. Dagegen\nreichten die Gemeinde Y., das Tiefbauamt Graubünden (Fachstelle\nLangsamverkehr), der B. sowie die C. Einsprachen ein. Nach Einholung einer\nStellungnahme bei X. und Vernehmlassungen dazu von Seiten der Einsprecher\nsowie der Durchführung eines Augenscheins am 23. Januar 2009 erliess der\nKreispräsident R. am 30. Januar 2009, mitgeteilt am 2. Februar 2009, eine\nVerfügung mit folgendem Wortlaut:\n„1. Der Gesuchstellerin, Frau X., vertreten durch RA lic. iur. V. Benovici, wird\nhiermit eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung von Klagen gemäss Art.\n154 Ziff. 3 ZPO gegen die Einsprache-Erheber, Gemeinde Y., Tiefbauamt\nGraubünden, Fachstelle für Langsamverkehr, C. und B. angesetzt.\n2. Das Amtsverbotsverfahren wird für die Dauer des ordentlichen Verfahrens\nsistiert.\n3. (Mitteilung).“\n\nIn den Ausführungen hielt der Kreispräsident R. unter anderem fest, anlässlich des\nAugenscheins vor Ort seien zwar die örtlichen Umstände klarer dargelegt worden,\neine Annäherung der Parteien sei jedoch nicht gelungen. Vorliegend seien die durch\ndie Parteien geltend gemachten Rechte nicht offensichtlich genug erkennbar, dass\nüber die Begründetheit dieser entschieden werden könne. Folglich sei Frist zur\nKlageanhebung anzusetzen. Er sei der Ansicht, dass derjenigen Partei die Frist zur\nKlage anzusetzen sei, welche die Durchsetzung des Verbots verlange.\n\nB. Am 10. Februar 2009 gelangte X. mit Beschwerde an das Kantonsgericht von\nGraubünden und beantragte:\n„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.\n2. Die Einsprachen des Tiefbauamtes Graubünden, der C. und des B. seien\nabzuweisen.\n3. Der Gemeinde Y. sei eine Frist zur Einreichung der Klage gemäss Art. 154\nZPO zu setzen.\n4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenparteien.“\n\nSeite 2 — 12\nIn der Begründung wurde zunächst festgehalten, dass zwischen Gemeinde- und\n„Beschwerdevertretung“ die Bereitschaft zu späteren Diskussionen zugesichert\nworden sei. Seitens des Kreispräsidenten seien keine Vergleichsbemühungen\nerfolgt. Bis auf die Gemeinde Y. hätten die Einsprecher überhaupt keine rechtlich\nerheblichen Tatsachen geltend machen können. Die C. könne kein Fahrwegrecht\nbesitzen, da schon seit vielen Jahren ein Fahrverbot von der Kantonsstrasse\nRichtung Rhein bestehe, wovon nur Anstösser der unteren Parzellen\nausgenommen seien. Der B. könne nicht einmal behaupten, dass ihm je\nirgendwelche Rechte zum Betreten der Parzelle zugestanden worden seien, auch\nnicht vom Vorgänger der Beschwerdeführerin. Was das Tiefbauamt Graubünden\nanbelange, sei dessen Vertreter anlässlich des Augenscheins dabei behaftet\nworden, dass die Vorstellungen des Kantons nicht eigentümerverbindlich seien.\nAufgrund des Grundbuchauszuges würden sich die Behauptungen der Einsprecher\nals reine „Forderungen“ erweisen, weshalb diese Einsprachen zweifellos hätten\nabgewiesen werden müssen. Was die Gemeinde anbelange, sei festzuhalten, dass\nsie den Eintrag irgendwelcher Rechte im Grundbuch verpasst habe. Soweit sie auf\nsolchen beharre, müsse sie klagen und nicht die Beschwerdeführerin, welche mit\neinem unbelasteten Grundstück und entsprechendem Auszug aus dem\nGrundbuchamt zweifellos die „Trumpfkarte“ in der Hand habe. Ob die Einwände der\nGemeinde dann stichhaltig seien, werde sich weisen. Vielleicht aber werde zufolge\ngeplanter neuer Wegführung ohnehin gegen ein Amtsverbotsgesuch nicht mehr\nopponiert, mindestens was den quer zur Parzelle T. gewünschten Weg für die\nGemeinde anbelange.\n\n"}