5. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten teilweise gutgeheissen und es wird der letzte Satz von Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 23. Januar 2009 aufgehoben. Im Übrigen wird das Rechtsmittel abgewiesen. Die Kosten gehen entsprechend diesem Verfahrensausgang zu 1/10 unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von X., Y. und Z. und zu 9/10 unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A.A. und B.A., welche den Beschwerdegegnern eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 800.00 inkl. MwSt. zu bezahlen haben (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).