Seite 13 — 15 ausgeführt wird, hätte der Rechtsanwalt dies zweifellos in diesem Sinne klar formuliert. Aufgrund des Wortlautes der beiden Briefe und der gesamten konkreten Umstände der jahrelangen Streitigkeiten mussten die Gesuchsteller aber ernsthaft damit rechnen, dass auf Veranlassung der Gesuchsgegner Pflästerung und Pflanzen eigenmächtig von ihren Grundstücken entfernt würden. Damit ist ihre Unterlassungsklage gerechtfertigt (Emil W. Stark, a.a.O., N. 43 zu Art. 928 ZGB). Der Kreispräsident hat den Beschwerdeführern in Ziff.