1.4 und act. 1.6, 1.8, 1.9 und 1.10 der Akten des Kreisamtes) und somit in deren Besitz. X. ist betroffen, weil er - was unbestritten ist - ein Zufahrtsrecht bis zu seinem Grundstück hat. Mit Schreiben von Rechtsanwalt Lecki vom 28. Juli 2008 und vom 13. August 2008 (act. 1.11 und 1.5 der kreisamtlichen Akten) liessen A.A. und B.A. die Nachbarn gestützt auf die ursprünglichen Kaufverträge aus dem Jahre 1976 auffordern, diese Flächen nicht zu betreten sowie Verbundsteine und Kirschlorbeersträucher zu entfernen. Für den Fall, dass Z. die Verbundsteine nicht innert 10 Tagen entfernen würde, wurde ihm im Brief vom 28. Juli 2008 angedroht, dass die Steine auf seine Kosten entfernt würden;