Im konkreten Fall fehlt es aber am Nachweis dieser Störung. Im Gesuch werden keinerlei Beweismittel, etwa die schriftliche Auskunft von Handwerkern, angeboten. Entsprechend wurden auch keine Beweise erhoben. Die behauptete Störung ist daher nicht bewiesen. Der letzte Satz in Ziff. 2 der Verfügung vom 23. Januar 2009, gemäss welchem Zubringern, Handwerkern und Besuchern das Befahren und Betreten der Servitutsfläche nicht verweigert werden darf, ist daher aufzuheben.