Seite 12 — 15 Parzelle 4, Grundbuch V., zu Gunsten der Grundstücke 1, 2 und 3 im Grundbuch V. gemäss dem Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999, irgendwelche bauliche Veränderungen vorzunehmen und das Verbot, auf diesen Dienstbarkeitsflächen Gegenstände jeglicher Art abzustellen, sind nicht zu beanstanden.