Die Beschwerdeführer bestreiten, Urheber der Störung zu sein. Sie sind aber unbestrittenermassen Eigentümer der Parzelle 4, auf welchen sich die Behinderungen für die Dienstbarkeitsberechtigten befinden. Als dienstbarkeitsbelastete Grundeigentümer können sie unabhängig davon, ob sie selbst Steine und Blumenkübel auf die Fahrbahn stellten, verpflichtet werden, die vom Kreispräsidenten festgestellten Behinderungen von der Servitutsfläche zu entfernen (vgl. Emil W. Stark, a.a.O., N. 10 und 12 zu Art.