196 ff ZPO). Hat der Kreispräsident im Rahmen des Augenscheins die erwähnten Veränderungen festgestellt, welche die bisherige Ausübungsmöglichkeit der Grunddienstbarkeit einschränken, ist darauf ohne weiteres abzustellen. Die Störung des Rechtsbesitzes der Dienstbarkeitsberechtigten ist damit ausreichend dargetan.