Seite 11 — 15 der Gesuchsteller (act. 1.6 und 1.8 der kreisamtlichen Akten) zweifelsfrei fest. Er erkannte, dass sich die im Eckbereich gepflanzte Thujahecke und die aufgebrachte 2. Lage der Univerbundsteine sowie die darauf aufgestellten Gegenstände in der Servitutsfläche befinden und die Durchfahrt behindern. Der Augenschein ist ein vollwertiges, zulässiges und für das Amtsbefehlsverfahren gerade typisches Beweismittel (Art. 151 ZPO in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 4 ZPO; vgl. Art. 159 ZPO und Art. 196 ff ZPO).