A.A. und B.A. waren diesem Augenschein unentschuldigt ferngeblieben. Der Kreispräsident ging korrekt (vgl. oben E. 4. b) von der Servitutsfläche gemäss dem kantonsgerichtlichen Urteil aus und stellte die Grenzen der Dienstbarkeitsfläche, namentlich die Bruchkante zwischen dem Vorplatz der Beschwerdeführer und der Fahrbahn gemäss den Beilagen 7 und 9