Aus dem Brief vom 4. August 2008 (act. 1.12 des Kreisamtes) geht hervor, dass Rechtsanwalt Just als Reaktion auf die Aufforderung an seine Mandanten, eingelegte Steine zu entfernen, vom Gegenanwalt verlangte, die Mandanten anzuhalten, auf der Fahrbahn deponierte Steine zu entfernen. Als Beweismittel zum Nachweis der Besitzesstörung beantragt wurde im Gesuch vom 14. August 2008 aber insbesondere die Durchführung eines Augenscheins, welcher gemäss der Verfügung des Kreispräsidenten vom 23. Januar 2009 (S. 5 Ziff. 9) auch stattfand. A.A. und B.A. waren diesem Augenschein unentschuldigt ferngeblieben.