aa) Was das Abstellen von Steinen auf der Servitutsfläche angeht, wurden mit dem Gesuch keine Fotos eingereicht, welche diese Besitzesstörung dokumentieren würden. X., Y. und Z. verlangten den Beizug der Akten sämtlicher Verfahren betreffend Wiederherstellung der Fahrbahn/Vollzug der Urteile und liessen zum Beweis der Besitzesstörung Korrespondenz zwischen den Parteianwälten einreichen (act. 1.11 - 1.13 des Kreisamtes). Aus dem Brief vom 4. August 2008 (act.