A.A. und B.A. bestreiten das Vorliegen einer Besitzesstörung und - für den Fall, dass dennoch eine Besitzesstörung angenommen würde - dass sie die Störenden seien. Die Besitzesstörung beziehungsweise deren Wahrscheinlichkeit für die Zukunft haben wie oben ausgeführt die Klagenden zu beweisen (Emil W. Stark, Berner Kommentar, a.a.O., N. 52 zu Art. 928 ZGB).