c) X., Y. und Z. machen im Gesuch vom 14. August 2008 einerseits geltend, A.A. und B.A. hätten Steine und Blumenkübel auf der Servitutsfläche deponiert und zwar erneut, nachdem im Auftrag des Kreisamtes vom Förster Steine entfernt worden seien. Weitere Besitzesstörungen würden drohen; mit Schreiben des Rechtsvertreters der Nachbarn vom 13. August 2008 (act. 1.5 des Kreisamtes) sei von ihnen zu Unrecht das Entfernen von Verbundsteinen und Kirschlorbeersträuchern verlangt worden mit der Androhung, dass seine Klienten ansonsten entsprechend handeln würden.