Seite 10 — 15 es zu vertreten, dass sie am Augenschein nicht teilgenommen haben. Mit der Vorinstanz gelangt der Einzelrichter am Kantonsgericht zum Schluss, dass der Rechtsbesitz der Beschwerdegegner und die Ausübung desselben an der urkundlich belegten Dienstbarkeitsfläche ausreichend dargetan ist.