Als Zwischenergebnis wird festgehalten, dass der Kreispräsident den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der umstrittenen Servitutsfläche aufgrund der Akten und mittels eines Augenscheins ausreichend und richtig ermittelt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, zumal der Kreispräsident die von den Gesuchsgegnern und Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen zum von ihnen behaupteten Verlauf der Servitutsfläche gewürdigt hat. A.A. und B.A. haben