Gegen Parzelle 2 entspreche die Servitutsgrenze der in der Gesuchsbeilage 7 aufgezeichneten Grenze (act.1.6 der kreisamtlichen Akten). Er hat sich auch mit den Planbeilagen der Gesuchsgegner auseinandergesetzt, namentlich festgehalten, dass der von ihnen als Beilage 4 eingereichte Mutationsplan (act. 9.4 des Kreisamtes) keine Rechtskraft aufweise und nicht nachvollzogen werden könne. Gemäss diesem Plan solle das Grenzmäuerchen 1.6 m vom eingetragenen Grenzverlauf entfernt liegen, was dem Kantonsgerichtsurteil widerspreche (Ziff. 2 S. 6 des angefochtenen Entscheides).