Der Kreispräsident ist in seinem Entscheid zu Recht von dieser richterlich rechtskräftig festgelegten Dienstbarkeitsfläche ausgegangen. Er hat den Verlauf der Grenzen an Ort und Stelle überprüft und erkannt, dass das im Urteil erwähnte Grenzmäuerchen die Grenze zwischen den Parzellen 2 und 4 bilde und dass die im Gelände feststellbare Bruchkante vor dem Grenzmäuerchen die Servitutsgrenze gegen die Parzelle 4 sei. Gegen Parzelle 2 entspreche die Servitutsgrenze der in der Gesuchsbeilage 7 aufgezeichneten Grenze (act.1.6 der kreisamtlichen Akten).