Unter Berücksichtigung der langjährigen Ausübung der Dienstbarkeit wurde auf S. 13 ausgeführt, dass die im Grundbuchplan eingezeichnete Kulturgrenze im Bereich der Einfahrt zum U.-weg bis zum Einfahrtsbereich zum Vorplatz des belasteten Grundstücks mit der Dienstbarkeitsfläche gleichzusetzen sei. Ab der Abzweigung werde das Wegrecht durch die auf den (im damaligen Verfahren) bei den Akten liegenden Fotos ersichtlichen Bruchkante in den Verbundsteinen abgegrenzt. Nicht erfasst werde