Zufahrt über die belastete Parzelle 4 zur Parzelle 2 (Z.) führe und der Weg dann weiter über die Parzelle Z. die hinterliegenden Grundstücke erschliessen solle, mithin das umstrittene Grenzmäuerchen im hinteren Teil der Parzelle B.A. nicht innerhalb der Dienstbarkeitsfläche liege. Unter Berücksichtigung der langjährigen Ausübung der Dienstbarkeit wurde auf S. 13 ausgeführt, dass die im Grundbuchplan eingezeichnete Kulturgrenze im Bereich der Einfahrt zum U.-weg bis zum Einfahrtsbereich zum Vorplatz des belasteten Grundstücks mit der Dienstbarkeitsfläche gleichzusetzen sei.