2 des Dispositivs wurde die damalige Eigentümerin B.A. verpflichtet, die Ein- und Zufahrt zum U.-weg ab der Abzweigung zum Vorplatz auf der Parzelle 4, Grundbuch der Gemeinde V., bis zum U.-weg wieder so herzustellen, dass das zu Gunsten der Parzellen 1, 2 und 3 des Grundbuches der Gemeinde V. eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht nördlich innerhalb der in diesem Bereich verlaufenden Kulturgrenze und südlich mindestens innerhalb der in jenem Bereich verlaufenden Kulturgrenze ungehindert ausgeübt werden könne. Auf S. 11 des Urteils schloss das Kantonsgericht aus den dem Erwerbstitel angehefteten und Bestandteil desselben bildenden Situationsplänen, dass die