vollständig in Beilage 5 der Beschwerdeführer). In Ziff. 2 des Dispositivs wurde die damalige Eigentümerin B.A. verpflichtet, die Ein- und Zufahrt zum U.-weg ab der Abzweigung zum Vorplatz auf der Parzelle 4, Grundbuch der Gemeinde V., bis zum U.-weg wieder so herzustellen, dass das zu Gunsten der Parzellen 1, 2 und 3 des Grundbuches der Gemeinde V. eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht nördlich innerhalb der in diesem Bereich verlaufenden Kulturgrenze und südlich mindestens innerhalb der in jenem Bereich verlaufenden Kulturgrenze ungehindert ausgeübt werden könne.