b) Um zu beurteilen, ob eine Störung vorliegt, ist zunächst der Umfang der Dienstbarkeit zu klären. Konkret gilt es zu entscheiden, welche Fläche die Ausübung der Dienstbarkeit beschlägt. Der Kreispräsident hat auf das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 14. Juni 1999 abgestellt, in welchem der Umfang der Dienstbarkeit rechtskräftig festgelegt wurde (ZF 99 23; Auszug in Beilage 8 der Gesuchsteller = act. 1.7 des Kreisamtes; vollständig in Beilage 5 der Beschwerdeführer).