4. a) Mit dem ersten Amtsbefehlsgesuch verlangen X., Y. und Z. von A.A. und B.A. sinngemäss, sie in der Ausübung ihrer Servitut nicht mehr zu behindern. Dass die Gesuchsteller und Beschwerdegegner als Dienstbarkeitsberechtigte Rechtsbesitzer eines Fuss- und Fahrwegrechts sind, dieses Recht ausüben, um zu ihren Liegenschaften zu gelangen und damit aktivlegitimiert sind, ist ebenso unbestritten wie die Passivlegitimation von A.A. und B.A. als Eigentümer der dienstbarkeitsbelasteten Liegenschaft. Bestritten wird dagegen, dass die Berechtigten von den Eigentümern des belasteten Grundstücks in der Ausübung ihres Rechts gestört wurden.