Die Unterlassungsklage richtet sich gegen Störungen, die direkt auf einem Verhalten der Störenden beruhen. Sie ist nach der Praxis auch ohne vorhergehende Störung zugelassen, wenn eine solche aufgrund der Umstände ernsthaft zu befürchten ist (Emil W. Stark, Berner Kommentar, a.a.O., N. 43 zu Art. 928 ZGB). Die Klagenden haben ihren Besitz und die Störung beziehungsweise deren Wahrscheinlichkeit für die Zukunft zu beweisen. Den Beklagten obliegt der Beweis zur Einwilligung des Eingriffs und eventuell der sonstigen, die verbotene Eigenmacht ausschliessende Umstände (Emil W. Stark, Berner Kommentar, a.a.O., N. 52 zu Art. 928 ZGB).