Besitzesstörung ist jede übermässige Beeinträchtigung der tatsächlichen Herrschaft über die Sache. In Frage kommen namentlich eigenmächtige Übergriffe unsicherer Grenzen, im Glauben, Eigentümer zu sein oder die Verunmöglichung der bisherigen Ausübung oder Veränderung der bisherigen Ausübungsmöglichkeit einer Grunddienstbarkeit oder Grundlast, an denen Rechtsbesitz besteht. Dann liegt eine Störung des Rechtsbesitzes des aus der Grunddienstbarkeit oder Grundlast Berechtigten vor (Emil W. Stark, Berner Kommentar, a.a.O., N. 24 zu Art. 928 ZGB). Die Unterlassungsklage richtet sich gegen Störungen, die direkt auf einem Verhalten der Störenden beruhen.