Passivlegitimiert ist, wer durch verbotene Eigenmacht den Besitz gestört hat, also die Störerin oder der Störer. Die Klage auf Unterlassung künftiger Störungen richtet sich gegen diejenigen, von denen künftig Störungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden können (Stark/Ernst, a.a.O., N. 6f. zu Art. 928 ZGB). Voraussetzung des Anspruchs ist, dass die Beeinträchtigung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht erfolgt ist beziehungsweise droht. Besitzesstörung ist jede übermässige Beeinträchtigung der tatsächlichen Herrschaft über die Sache.