Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgesetzt (Art. 919 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Grunddienstbarkeitsberechtigte, welcher sein Recht tatsächlich ausübt, kann sich bei Störung seines Besitzes mit verbotener Eigenmacht sowohl gegen den belasteten Grundeigentümer als auch gegen Dritte zur Wehr setzen (Emil W. Stark/Wolfgang Ernst, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2007, N. 5 zu Art. 928 ZGB; Emil W. Stark, Berner Kommentar, a.a.O., N. 97 zu Art. 919 ZGB ). Passivlegitimiert ist, wer durch verbotene Eigenmacht den Besitz gestört hat, also die Störerin oder der Störer.