3. Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der oder die Besitzende gegen die Störenden Klage erheben, auch wenn diese ein Recht zu haben behaupten. Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz (Art. 928 Abs. 1 und 2 ZGB). Aktivlegitimiert zur Besitzesschutzklage ist jeder Besitzer, also jeder, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat. Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgesetzt (Art. 919 Abs. 1 und 2 ZGB).