Besitzesschutzangelegenheiten ist grundsätzlich der volle Beweis für die rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche ist nachzuweisen. Im raschen und summarischen Befehlsverfahren können nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (vgl. Art. 146 Abs. 2 ZPO; PKG 2001 Nr. 39 E 4.c). Seite 7 — 15 Dem Einzelrichter am Kantonsgericht kommt nach der Rechtsprechung volle Kognition zu (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c).