2. Beim bundesrechtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch. Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Die Bündnerische Zivilprozessordnung sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das summarische Befehlsverfahren vor (Art. 137 Ziff. 14 ZPO). Da mit dem Amtsbefehl aber ein abschliessender possessorischer Entscheid ergeht, sind im Besitzesschutzverfahren alle erheblichen Beweise zuzulassen (dazu ausführlich PKG 2001 Nr. 39 E. 4.a) und b) mit Hinweisen; vgl. Emil W. Stark, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 3. Abt., 1. Teilbd., Bern 2001, N. 106 der Vorbemerkungen zu Art. 926 - Art. 929 ZGB). In