5. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden ist das Befehlsverfahren zulässig zum Schutze eines bedrohten Besitzstandes gemäss Art. 928 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Besitzesschutzanspruch ist nach Art. 146 Abs. 2 ZPO nachzuweisen. Gegen in diesem Verfahren ergangene Entscheide kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt werden.