2. Die Beschwerdegegner beantragten in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass anlässlich der Augenscheinverhandlung vom 19. November 2008 eindeutig habe festgestellt werden können, dass die Servitutsfläche gemäss den Beilagen 7 und 8 der Gesuchsteller verlaufe. Ebenso habe festgestellt werden können, dass das aus Natursteinen bestehende Grenzmäuerchen nachträglich erhöht und mit Univerbundsteinen um ca. einen Meter gegen den U.-weg hin verlängert worden sei.