Weshalb einseitig auf diesen Plan abzustellen sei, die Beilage der Gesuchsgegner dagegen unbeachtlich sein solle, lasse sich nicht nachvollziehen und werde von der Vorinstanz auch nicht begründet. Allenfalls seien zusätzliche Beweiserhebungen zu den von den Beschwerdeführern bestrittenen Handlungsweisen sowie zur Thematik des konkreten Verlaufs der massgeblichen Servitut vorzunehmen, ansonsten den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigert werde.