Seite 5 — 15 kantonsgerichtliche Urteil halte zwar rechtsverbindlich fest, wie die relevante Servitut zu verlaufen habe, aber nicht wo genau. Massgebend für den Verlauf der Servitut sei die Kulturgrenze und nicht der Grundbuchplan. Weshalb einseitig auf diesen Plan abzustellen sei, die Beilage der Gesuchsgegner dagegen unbeachtlich sein solle, lasse sich nicht nachvollziehen und werde von der Vorinstanz auch nicht begründet.