Im Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999 sei festgehalten worden, dass das Grenzmäuerchen im hinteren Teil der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Parzelle nicht innerhalb der Dienstbarkeitsfläche liege. Die Servitutsfläche liege somit an der Grenze dieses Mäuerchens, welches weder verlängert noch erhöht worden sei. Vielmehr seien die Beschwerdegegner immer wieder über dieses Mäuerchen gefahren und hätten dieses beschädigt. Zudem seien durch die Beschwerdegegner bzw. in deren Auftrag immer weder Steine aus der Fahrbahn gerissen und auf das Grenzmäuerchen geworfen worden, so dass der Eindruck entstanden sei, dass dieses erhöht oder verlängert worden sei. Das