Selbst wenn sich die anlässlich des Augenscheins getroffenen Feststellungen bezüglich der Erhöhung und Verlängerung des Grenzmäuerchens sowie einer zweiten Lage Univerbundsteine auf die relevante Servitutsfläche beziehen würden, sei nicht nachgewiesen, dass A.A. und B.A. Urheber dieser angeblichen Besitzesstörungen seien. Falsch seien sodann die Erwägungen der Vorinstanz zur massgeblichen Servitutsfläche. Im Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999 sei festgehalten worden, dass das Grenzmäuerchen im hinteren Teil der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Parzelle nicht innerhalb der Dienstbarkeitsfläche liege.