Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kreispräsident habe einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt, indem er den Amtsbefehl gestützt auf die von den Gesuchsgegnern formgültig bestrittenen Behauptungen der Gesuchsteller erlassen habe, obwohl in keiner Weise bewiesen sei, dass Besitzesstörungen stattgefunden hätten. Selbst wenn sich die anlässlich des Augenscheins getroffenen Feststellungen bezüglich der Erhöhung und Verlängerung des Grenzmäuerchens sowie einer zweiten Lage Univerbundsteine auf die relevante Servitutsfläche beziehen würden, sei nicht nachgewiesen, dass A.A. und B.A. Urheber dieser angeblichen Besitzesstörungen seien.