C.1. Gegen diesen Entscheid reichten A.A. und B.A. am 9. Februar 2009 Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei die vom Kreispräsidenten Fünf Dörfer am 23. Januar 2009 unter erlassene Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls (Besitzesschutzstörung) sei abzuweisen. Eventualiter sei die vorgenannte Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren beweismässigen Abklärung sowie Neubeurteilung zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. In formeller Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.