Zudem wurde festgehalten, dass Zubringern, Handwerkern und Besuchern das Befahren und Betreten der Servitutsfläche nicht verboten werden dürfe. Da der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner von den Gesuchstellern in zwei Briefen das Entfernen von Steinen und von Kirschlorbeersträuchern verlangt und Ersatzvornahme angedroht hatte, wurde A.A. und B.A. zudem unter Androhung von Straffolgen verboten, Pflästerungen und Pflanzungen von den Grundstücken der Nachbarn zu entfernen.