Seite 4 — 15 festgestellt hatte, dass sich ein Teil der Thujahecke und Univerbundsteine auf der Servitutsfläche befinden und die Durchfahrt behindern, verbot er A.A. und B.A., bauliche Veränderungen vorzunehmen und auf der Servitutsfläche Gegenstände zu deponieren, welche das Befahren erschweren. Zudem wurde festgehalten, dass Zubringern, Handwerkern und Besuchern das Befahren und Betreten der Servitutsfläche nicht verboten werden dürfe.