Der Kreispräsident stützte sich in seinem Entscheid auf die Servitutsfläche, wie sie im Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999 festgelegt worden war und welche den gültigen Grundbuchplänen entspricht. Plangrundlage für seinen Entscheid war die Beilage 7 der Gesuchsteller (act. 1.6 der kreisamtlichen Akten) und nicht der von den Gesuchsgegnern als Beilage 4 (act. 9.4 und act. 1.4 der kreisamtlichen Akten) eingereichte Plan. Nachdem der Kreispräsident anlässlich eines Augenscheins