Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Rechtsvertreter der Gesuchsteller ausseramtlich mit Fr. 2'500.00 zu entschädigen (7.6% Mehrwertsteuer enthalten). 7. Die kreisamtlichen Kosten im Betrag von Fr. 1'500.00 werden den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 8. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 152 ZPO innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. 9. Mitteilung.