5. Diese Verfügung wird unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die Straffolge von Art. 292 StGB erlassen, wonach derjenige, der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft wird. 6. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Rechtsvertreter der Gesuchsteller ausseramtlich mit Fr. 2'500.00 zu entschädigen (7.6% Mehrwertsteuer enthalten).