3. A. und B.A. wird es verboten, die Grundstücke 1, 2 und 3, Grundbuch V., zu betreten. Ausgenommen sind die im Art. 103 EGzZGB aufgeführten Tätigkeiten im Grenzbereich zu den Parzellen 2 und 3. Diese Tätigkeiten sind rechtzeitig anzumelden. 4. A. und B.A. wird es verboten, auf den Grundstücken 1, 2 und 3 gemäss Grundbuchplan (Beilage 7) bestehende Pflästerungen und Pflanzen zu entfernen oder sonstige Tätigkeiten auszuführen. 5. Diese Verfügung wird unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die Straffolge von Art.