wird es verboten, auf den rechtskräftig festgestellten Servitutsflächen (Fuss- und Fahrwegrecht) auf Parzelle 4, Grundbuch V., zu Gunsten der Grundstücke 1, 2 und 3, Grundbuch V., gemäss dem Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999, irgendwelche bauliche Veränderungen vorzunehmen. Es dürfen keine Gegenstände jeglicher Art auf diesen Dienstbarkeitsflächen deponiert oder abgestellt werden, welche das Befahren erschweren. Auch darf Zubringern, Handwerkern und Besuchern das Befahren nicht verweigert werden. 3. A. und B.A.