292 StGB erlassen, wonach derjenige, der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft wird. 5. Den Gesuchsgegnern wird eine Frist bis zum 15. September 2008 angesetzt, um sich zum Gesuch vom 14. August 2008 und zum ergänzenden Gesuch vom 21. August 2008 zu äussern. Allfällige Beweisurkunden sind beizulegen. 6. Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur. 7. Mitteilung