Auch darf Zubringern, Handwerkern und Besuchern das Befahren und Betreten der Servitutsflächen nicht verweigert werden. Ebenfalls wird es A. und B.A. verboten, die Grundstücke 1, 2 und 3, Grundbuch V., zu betreten und die bestehende Pflästerung und die Pflanzen zu entfernen. 4. Dieser Amtsbefehl gemäss Ziff. 3 wird unter ausdrücklichem Hinweis auf die Straffolge von Art. 292 StGB erlassen, wonach derjenige, der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft wird.